Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ad.nio GmbH – Version 2.0, Stand: 03.10.2026
Hinweis: Wir verwenden in unseren Vertragsdokumenten aus Gründen der Leserlichkeit und Barrierefreiheit das generische Maskulinum. Die gewählte Form gilt unabhängig vom jeweiligen Geschlecht (männlich, weiblich, divers).
1. Geltungsbereich
1.1. Für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen gegenüber dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)" der ad.nio GmbH, Wiembachallee 17, 51379 Leverkusen, vertr. d. d. Geschäftsführer Tim Grünewald, Otto Schmidt, Tim Tillmann (nachfolgend „ad.nio") in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn ad.nio hat diesen in Schriftform zugestimmt. „Schriftform" im Sinne dieser AGB meint schriftlich im Sinne von § 126 BGB oder in elektronischer Form im Sinne von § 126a BGB.
1.2. Die AGB gelten ausschließlich für Auftraggeber, die Unternehmer sind. „Unternehmer" im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, gelten die AGB, in der mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge (bspw. weitere Beauftragungen, Einzelverträge, Vertragsverlängerungen, Vertragserweiterungen), ohne dass ad.nio gesondert auf diese hinweisen muss.
1.4. Im Falle des Widerspruchs gegen Regelungen anderer Vertragsdokumente, gilt folgende Rangfolge:
- a) Datenschutzrechtliche Vereinbarungen im Sinne von Art. 26-28 DSGVO,
- b) Einzelverträge, soweit diese ausdrücklich eine von diesen AGB abweichende Regelung enthalten,
- c) Diese AGB.
Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote von ad.nio sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Ein Einzelvertrag kommt erst durch Auftragsannahme (Auftragsbestätigung) von ad.nio in Textform (bspw. per E-Mail) zustande.
2.2. Abweichend zu Ziffer 2.1. kommt der Einzelvertrag auch dadurch zustande, dass ad.nio nach Beauftragung durch den Auftraggeber mit der Erbringung der im Angebot oder SOW beschriebenen Leistung beginnt. Der Beginn der Leistungserbringung gilt in diesem Fall als Annahme des jeweiligen Auftrags durch ad.nio. Die bloße Entgegennahme oder Prüfung einer Anfrage, eines Briefings oder SOW sowie vorbereitende Abstimmungen begründen hingegen noch keinen Vertragsschluss.
2.3. Beauftragt eine Werbe- oder Mediaagentur ad.nio im eigenen Namen, ist die Agentur Auftraggeber im Sinne dieser AGB. Beauftragt sie ad.nio im Namen eines Werbetreibenden, hat sie diesen bei der Beauftragung mit Firma und vollständiger Anschrift zu benennen. ad.nio ist berechtigt, vor Annahme des Auftrags einen Nachweis der Vertretungsmacht in Textform zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB).
3. Einzelverträge / Leistungsumfang
3.1. ad.nio erbringt auf Basis abzuschließender Einzelverträge für den Auftraggeber Managed-Service-Leistungen im Bereich Digital Advertising. Das Leistungsangebot von ad.nio umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- a) Planung, Umsetzung und Optimierung digitaler Werbekampagnen über Demand-Side-Platforms (DSP),
- b) Erstellung und Produktion von digitalen Anzeigen (Display, Native, Video, Connected TV) unter Nutzung standardisierter Template-Technologien,
- c) Lokales Geo-Targeting, kontextuelles Targeting und Retargeting,
- d) Kampagnen-Reporting und Performance-Analyse,
- e) Strategische Beratung und Kampagnenoptimierung.
3.2. Die Parteien vereinbaren in Einzelverträgen die konkreten gegenseitigen Leistungen, insbesondere Leistungsinhalt, Vergütung, voraussichtliche Kampagnenlaufzeit und ggfs. Nebenkosten.
3.3. Der Leistungsumfang umfasst jeweils auch solche Leistungen, die -auch wenn sie im Einzelvertrag nicht ausdrücklich vereinbart sind- typischerweise Bestandteil der ausdrücklich vereinbarten Leistungen und zur Erreichung des Zwecks des betreffenden Einzelvertrags objektiv notwendig sind. Ein darüberhinausgehender Austausch oder eine Ergänzung der im Einzelvertrag genannten Leistungsinhalte bedarf einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder -ergänzung zwischen den Parteien in Textform.
3.4. Die Leistungserbringung von ad.nio erfolgt grundsätzlich auf dienstvertraglicher Basis im Sinne von §§ 611 ff. BGB, d. h. ad.nio schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg (bspw. konkrete Conversions-, Click-Through-Rates oder Return on Ad Spend), es sei denn die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich mindestens in Textform im jeweiligen Einzelvertrag.
3.5. ad.nio ist vorbehaltlich bestehender datenschutzrechtlicher Vereinbarung im Sinne von Art. 26-28 DSGVO berechtigt, Leistungen auch durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) zu erbringen, es sei denn dies ist dem Auftraggeber nicht zumutbar.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Compliance
4.1. Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Ausgangsmaterialien, Daten, Zugänge, Freigaben und sonstigen Mitwirkungsleistungen (insbesondere Produktdaten-Feeds, Brand Assets, Preislisten und Kampagneninhalte) rechtzeitig und vollständig sowie in den vereinbarten technischen Spezifikationen zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere auch sämtliche Informationen, die zur rechtskonformen Ausspielung der Werbung erforderlich sind.
4.2. Soweit Werbemittel oder Kampagnen auf Datenfeeds, Produktdatenbanken, Shopsystemen oder sonstigen Schnittstellen des Auftraggebers beruhen, ist dieser für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Bereitstellung dieser Daten verantwortlich.
4.3. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der für Freigaben und Abstimmungen zuständig ist. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind ad.nio unverzüglich mitzuteilen.
4.4. Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers verlängern vereinbarte Leistungsfristen und Kampagnenlaufzeiten angemessen, soweit ad.nio die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
4.5. Soweit der Auftraggeber selbst Zugriff auf Werbekonten, Tag-Manager, Tracking-Systeme oder sonstige für die Kampagnensteuerung relevanten Systeme besitzt, wird er wesentliche Änderungen an aktiven Kampagnen, laufenden Gebotsstrategien oder Tracking-Konfigurationen mit ad.nio abstimmen.
4.6. Werden bei der Durchführung von Kampagnen Tracking-Technologien eingesetzt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass ein wirksames und rechtskonformes Consent-Management-System (CMP) eingebunden ist. Der Auftraggeber garantiert, dass die für das Tracking und die Profilbildung erforderlichen Nutzer-Einwilligungen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) eingeholt werden, bevor entsprechende Pixel o. ä. ausgelöst werden.
4.7. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit, insbesondere die Rechtskonformität nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Heilmittelwerbegesetz (HWG), Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den Vorschriften zum Jugendschutz, der von ihm vorgegebenen Produkte, Angebote und Werbeaussagen verantwortlich, soweit deren rechtliche Beurteilung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von ad.nio gehört.
4.8. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, ad.nio alle nach dem Digital Services Act (DSA) gesetzlich erforderlichen Angaben (bspw. Begünstigter der Werbung, etc.) vor dem Kampagnenstart vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen.
4.9. Der Auftraggeber teilt ad.nio offensichtliche Fehler bei der Ausspielung von Kampagnen oder Werbemitteln (bspw. fehlerhafte Preise, Motive oder Zielgebiete) unverzüglich nach Kenntnisnahme in Textform mit, damit ad.nio kurzfristig Abhilfe schaffen kann. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1. Höhe und Fälligkeit der Vergütung richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag; die Vergütung wird entweder als Festbudget (Ziffer 5.2) oder leistungsabhängig, insbesondere je Engagement (CPE) oder je Klick (CPC) (Ziffer 5.3), vereinbart.
5.2. Ist ein Festbudget vereinbart, stellt das vereinbarte Budget die Gesamtvergütung für vereinbarte Leistungen von ad.nio dar und ist unabhängig davon geschuldet, ob und in welchem Umfang ad.nio das Budget intern für Media-, Plattform-, Technologie-, Personal- oder sonstige Kosten verwendet. Maßgeblich für die geschuldete Vergütung ist allein die zwischen den Parteien vereinbarte Leistung und die hierfür vereinbarte Gesamtvergütung.
5.3. Ist eine leistungsabhängige Vergütung vereinbart, ergibt sich die Vergütung aus der Anzahl der tatsächlich erbrachten Leistungseinheiten (bspw. Engagements oder Klicks), multipliziert mit dem vereinbarten Preis je Einheit. Was als Engagement gilt, wird im Einzelvertrag festgelegt. Das im Einzelvertrag vereinbarte Budget bildet die Obergrenze der Vergütung. Wird die vereinbarte Menge innerhalb der Kampagnenlaufzeit nicht erreicht, wird nur die tatsächlich erbrachte Menge berechnet; ad.nio kann dem Auftraggeber anbieten, die fehlende Menge in einem angemessenen Zeitraum nach Ende der Kampagnenlaufzeit nachzuliefern. Ad Impressions, die im Rahmen einer leistungsabhängigen Vergütung zusätzlich ausgeliefert werden, werden nicht gesondert berechnet.
5.4. Grundlage der Abrechnung leistungsabhängiger Vergütungen ist die Zählung des von ad.nio eingesetzten Ad-Servers, die ad.nio im Reporting (Ziffer 6.3) ausweist. Weichen Zählungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter um mehr als zehn (10) Prozent davon ab, klären die Parteien die Ursache gemeinsam. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass eine geringere als die abgerechnete Leistung erbracht wurde.
5.5. Soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, umfasst das Budget alle zur Durchführung der Kampagne notwendigen Leistungen (einschließlich Onboarding, Tracking- und Pixel-Einrichtung, Produktion und Adaption der Werbemittel, Zielgruppen- und Geo-Konfiguration, Kampagnenmanagement, Monitoring und Optimierung, Ausspielung über die eingesetzte Plattform und Reporting).
5.6. Die Vergütung für die Produktion von Werbemitteln umfasst zwei Korrekturschleifen je Werbemittel.
5.7. ad.nio erbringt die vereinbarten Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. ad.nio tritt im Verhältnis zu eingesetzten Dritten (Plattformen, Publishern, etc.) nicht als Vermittler oder Vertreter des Auftraggebers auf. ad.nio ist berechtigt, aus dem Budget sämtliche zur Durchführung der Kampagne erforderlichen Leistungen und Kosten zu bestreiten. Hierzu gehören insbesondere Entgelte und Kosten von Plattformen, Publishern, Ad-Servern, Ad-Tech-Anbietern und sonstigen zur Durchführung der Kampagne eingesetzten Drittanbieter. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, hinsichtlich Fremdkosten, Kosten der Nutzung von Media- und Ad-Tech-Plattformen oder Ertragsanteilen eine Offenlegung der internen Kalkulation oder einzelner Kostenbestandteile des Budgets zu verlangen, soweit eine derartige Offenlegung nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.8. Eine Überschreitung des vereinbarten Budgets bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
5.9. Die Parteien können einen Redaktionsschluss vereinbaren, bis zu dem Änderungsanträge spätestens eingereicht sein müssen. Gestellte Änderungsanträge werden fortlaufend nummeriert.
5.10. Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.11. Rechnungen werden als elektronische Rechnung im Sinne von § 14 UStG (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) oder, soweit gesetzlich zulässig, als PDF per E-Mail übermittelt. Der Auftraggeber stimmt der Übersendung per E-Mail ausdrücklich zu.
5.12. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug, es sei denn die Parteien vereinbaren einzelvertraglich abweichendes.
5.13. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen, nicht substantiiert bestrittenen Zahlung in Verzug, ist ad.nio berechtigt, laufende Kampagnen nach Ablauf einer in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens sieben (7) Arbeitstagen im Sinne von Ziffer 14.3 bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Beträge auszusetzen. Auf die Rechtsfolge hat ad.nio in der Nachfristsetzung hinzuweisen. Gesetzliche Ansprüche auf Verzugszinsen und Verzugsschaden sowie das Recht zur Kündigung bleiben unberührt. Unberührt bleibt ferner das Recht des Auftraggebers, Einwendungen und Gegenrechte geltend zu machen.
6. Qualitätsstandards, Reporting
6.1. ad.nio erbringt ihre Leistungen nach den im Einzelvertrag vereinbarten Vorgaben und unter Anwendung fachgerechter und branchenüblicher Methoden nach dem Stand der Technik.
6.2. ad.nio schuldet keinerlei wirtschaftliche Kampagnenerfolge. In Einzelverträgen genannte Key Performance Indikatoren (KPI) dienen ausschließlich als Richt- und Optimierungsgrößen für die Steuerung der Kampagnen, nicht als vereinbarte oder garantierte Beschaffenheitsmerkmale im rechtlichen Sinn. Performance-Prognosen, Analysen, Attributionsmodelle und Optimierungsempfehlungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Daten und stellen ebenfalls grundsätzlich keine Garantien für einen wirtschaftlichen Erfolg dar.
6.3. ad.nio stellt dem Auftraggeber in den vereinbarten Intervallen ein detailliertes Reporting zur Verfügung, welches -soweit verfügbar- Ausspielungsdaten, Performance-Kennzahlen, Ad-Impressions oder Clicks ausweist. ad.nio schuldet keinen bestimmten Umfang an Tracking-Daten oder Reichweite, soweit deren Verfügbarkeit von Entscheidungen von Endnutzern, Browser- oder Betriebssystemherstellern, Drittplattformen oder sonstigen außerhalb des Einflussbereichs von ad.nio liegenden Umständen abhängt. ad.nio bleibt jedoch verpflichtet, innerhalb ihres Verantwortungsbereichs die vereinbarten technischen Implementierungen fachgerecht vorzunehmen.
6.4. ad.nio setzt branchenübliche Verfahren und Qualitätssicherungs-Tools (bspw. Third-Party-Verifikation) ein, um Ad Fraud, Bot-Traffic und fehlerhafte Ausspielungen (Brand Safety) zu minimieren.
7. Geo-Targeting, kontextuelles Targeting und Brand Safety
7.1. Geo-Targeting beruht auf technischen Standortsignalen und kann aufgrund technischer Ungenauigkeiten zu Streuverlusten führen. Eine metergenaue Abgrenzung eines Zielgebietes wird aus diesem Grund bei der Beauftragung dieser Leistung grundsätzlich nicht geschuldet.
7.2. ad.nio setzt im Rahmen der vereinbarten Leistungen angemessene und branchenübliche Maßnahmen ein, um die Marke des Auftraggebers zu schützen (Brand Safety); insbesondere Ausschlusslisten (Blacklists / Blocklists), soweit diese technisch verfügbar und vereinbart sind.
7.3. Eine vollständige Vermeidung jedes unerwünschten redaktionellen oder werblichen Umfelds kann aufgrund der automatisierten Inventaraussteuerung nicht gewährleistet werden.
8. Nutzungsrechte
8.1. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte
8.1.1. Der Auftraggeber räumt ad.nio an den von ihm zur Durchführung des Einzelvertrags zur Verfügung gestellten Ausgangsmaterialien (bspw. Werbetexten, Lichtbildern, Grafiken, Logos, Marken, etc.), die zur Durchführung der jeweiligen Beauftragung aus dem Einzelvertrag notwendigen, einfachen, räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein. Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere das Recht zur Speicherung, Vervielfältigung, Bearbeitung (einschließlich technischer Optimierungen und Formatänderungen), öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und zur Nutzung über die hierfür eingesetzten Plattformen, Publisher und sonstigen technischen Systeme im Rahmen des jeweiligen Einzelvertragszwecks.
8.1.2. ad.nio ist berechtigt, den an den für die Kampagnendurchführung eingesetzten Plattformen, Publishern und sonstigen technischen Dienstleistern entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen, wenn dies zur Durchführung der Kampagne erforderlich ist.
8.1.3. Der Auftraggeber garantiert, dass er über die für die Einräumung der nach diesen AGB bzw. den jeweiligen Einzelverträgen erforderlichen Rechte verfügt und durch die vertraggemäße Nutzung der Materialien keine Rechte Dritter verletzt werden.
8.2. Von ad.nio erstellte Werbemittel
8.2.1. An den von ad.nio auf Basis eines Einzelvertrags individuell erstellten finalen Werbemitteln und Ad Creatives (nachfolgend insgesamt „Werbemittel" genannt) räumt ad.nio dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, inhaltlich auf die Ausspielung im Rahmen der von ad.nio durchgeführten Kampagne beschränktes und zeitlich auf die Kampagnenlaufzeit befristetes sowie unter Vergütungsvorbehalt stehendes (ausgenommen von diesem Vorbehalt ist die berechtigte Geltendmachung von Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Gewährleistungsrechten) Nutzungsrecht an den für den Auftraggeber erstellten Werbemitteln ein. Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich dabei ausschließlich auf die fertigen, ausspielbaren Werbemittel-Derivate für die vereinbarte Kampagnendauer. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung erfolgt die Rechteinräumung lediglich widerruflich.
8.2.2. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Werbemitteln umfasst nicht die Übertragung von Eigentum an körperlichen Werksexemplaren -soweit nicht ausdrücklich vereinbart- sowie nicht die Übertragung von Rohdaten, offenen Arbeitsdateien, Quelledateien, Templates, Skripten, Softwarebestandteilen oder sonstigen zur Herstellung der Werbemittel verwendeten technischen oder gestalterischen Grundlagen.
8.2.3. Übermittelt ad.nio dem Auftraggeber Werbemittel, Vorschauen oder Dateien zur Abstimmung, Freigabe oder Dokumentation, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese selbst oder durch Dritte auszuspielen oder anderweitig zu verwerten. Die Nutzung zu internen Zwecken des Auftraggebers (bspw. Präsentation im eigenen Unternehmen) bleibt zulässig.
8.3. Soweit für die Erstellung von Werbemitteln vorbestehende Templates, Software, Skripte, Tools, Stockmaterialien, Schriftarten oder sonstige Bestandteile Dritter oder von ad.nio verwendet werden, werden hieran keine über die jeweils geltenden Lizenzbedingungen hinausgehenden Rechte eingeräumt. Die Nutzung solcher Bestandteile durch den Auftraggeber richtet sich ausschließlich nach den hierfür geltenden Lizenzbedingungen.
8.4. ad.nio ist berechtigt, die von ad.nio entwickelten allgemeinen und wiederverwendbaren Gestaltungsmittel, Templates, Methoden, Konzepte, technische Lösungen oder sonstiges Know-how auch für andere Auftraggeber zu verwenden, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers oder ausschließlich für den Auftraggeber geschaffene und ihm ausdrücklich exklusiv eingeräumte Rechte verletzt werden.
8.5. Soweit der Auftraggeber die Werbemittel außerhalb der von ad.nio durchgeführten Kampagne oder nach Ablauf der vereinbarten Kampagnendauer verwenden möchte, bedarf dies der gesonderten Vereinbarung über Umfang, Dauer und ggfs. zusätzlicher Vergütung der weiteren Nutzungsrechte.
9. Freistellung
Verletzt der Auftraggeber die sich aus Ziffer 4.2., 4.6. bis 4.8. und / oder Ziffer 8.1.3. dieser AGB ergebenden Pflichten schuldhaft und machen Dritte insoweit Ansprüche gegen ad.nio (insbesondere wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten) geltend, die auf dieser Verletzung beruhen, stellt der Auftraggeber ad.nio von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung resultieren. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese zur Abwehr des Anspruchs erforderlich sind. Davon unberührt bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche von ad.nio. Soweit ad.nio die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt, sollten die Ansprüche verjährt sein. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass ad.nio den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung derlei Ansprüche informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
10. Datenschutz
10.1. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
10.2. Sofern erforderlich, werden die Parteien die nach Art. 26-28 DSGVO notwendigen Vereinbarungen (bspw. Auftragsverarbeitungsvertrag, Joint-Controller Vertrag) schließen.
11. Geheimhaltung / Vertraulichkeit
11.1. Die Parteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen Informationen, insbesondere Preise, Konditionen, Kampagnen- und Performancedaten sowie technisches Know-how. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die (a) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden; (b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden; (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit möglich und zulässig wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
11.2. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und zur ausschließlichen vertraggemäßen Nutzung Vertraulicher Informationen gelten über die Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinaus fort. Für Informationen, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Einzelvertrags Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) darstellen, gelten die Geheimhaltungs- und Nutzungsbeschränkungen zeitlich unbeschränkt fort, solange und soweit diese Informationen die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen. Für alle sonstigen Vertraulichen Informationen gelten die Geheimhaltungs- und Nutzungsbeschränkungen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags fort.
12. Haftung
12.1. ad.nio haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von ad.nio übernommenen Garantie und Arglist. Gleiches gilt im Falle eines Schuldnerverzugs von ad.nio für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
12.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von ad.nio je Schadensereignis der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Gleiches gilt im Falle des Schuldnerverzugs von ad.nio oder einer von ad.nio zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
12.3. Im Übrigen ist die Haftung von ad.nio ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
12.4. Eine Haftung für Ausfälle, technische oder rechtliche Einschränkungen von Drittplattformen besteht nicht, soweit ad.nio diese nicht zu vertreten hat.
12.5. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von ad.nio.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltung
13.1. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber gegen Forderungen von ad.nio ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Auftraggebers ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
13.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht (Konnexität) oder unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt ist.
14. Laufzeit und Kündigung
14.1. Die Laufzeit von Einzelverträgen ergibt sich aus dem Einzelvertrag selbst.
14.2. Einzelverträge mit fest vereinbarter Kampagnenlaufzeit sind während dieser Laufzeit nicht ordentlich kündbar. Sofern nicht im Einzelvertrag abweichend geregelt, sind Einzelverträge ohne feste Laufzeit für beide Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündbar.
14.3. Abweichend von Ziffer 14.2 ist der Auftraggeber berechtigt, einen Einzelvertrag mit fest vereinbarter Kampagnenlaufzeit durch Erklärung in Textform zu stornieren, wenn die Stornierung ad.nio spätestens zehn (10) Arbeitstage vor dem vereinbarten Kampagnenstart zugeht. Arbeitstage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen. Im Fall der Stornierung schuldet der Auftraggeber eine Stornopauschale in Höhe von dreißig (30) Prozent der vereinbaren Vergütung; ist eine leistungsabhängige Vergütung vereinbart (Ziffer 5.3), ist Bemessungsgrundlage das im Einzelvertrag vereinbarte Budget. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ad.nio kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist. Die Stornopauschale wird von ad.nio nach Zugang der Stornierung in Rechnung gestellt und ist gemäß Ziffer 5.12 zahlbar.
14.4. Anstelle einer Stornierung kann der Auftraggeber bis zum vereinbarten Kampagnenstart durch Erklärung in Textform einmal verlangen, dass der Kampagnenstart um höchstens einen (1) Monat verschoben wird. In diesem Fall fällt keine Stornopauschale an; die vereinbarte Vergütung bleibt in voller Höhe schuldet. Eine Stornierung der verschobenen Kampagne nach Ziffer 14.3 ist ausgeschlossen; Ziffer 14.5 gilt entsprechend.
14.5. Nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer 14.3 sowie nach Kampagnenstart ist eine Stornierung ausgeschlossen. Nimmt der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen gleichwohl ganz oder teilweise nicht in Anspruch, bleibt er zur Zahlung der vereinbaren Vergütung verpflichtet; ad.nio muss sich hierauf ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§§ 615, 648 Satz 2 BGB). ad.nio ist berechtigt, anstelle dieser konkreten Berechnung für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Leistungen pauschal fünfzig (50) Prozent der hierauf entfallenden vereinbaren Vergütung zu verlangen; ist eine leistungsabhängige Vergütung vereinbart, ist Bemessungsgrundlage das im Einzelvertrag vereinbarte Budget abzüglich der bereits abgerechneten Vergütung. Bereits erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ad.nio höhere Aufwendungen erspart hat oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
14.6. Wird ein Einzelvertrag nach Ziffer 14.3 storniert oder nimmt der Auftraggeber Leistungen im Sinne der Ziffer 14.5 nicht in Anspruch, erhält er keine Nutzungsrechte an bereits erstellten Werbemitteln; eine Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 8.5.
14.7. Ein Einzelvertrag endet spätestens mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist. Er endet vorzeitig, a) im Falle einer wirksamen Kündigung oder Stornierung (Ziffer 14.3) oder b) wenn ad.nio ihre Leistung vollständig erbracht hat.
14.8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
15. Herausgabe und Beendigung der Zusammenarbeit
15.1. Nach Beendigung eines Einzelvertrags stellt ad.nio dem Auftraggeber die ihm zustehenden und für die Fortführung der jeweiligen Kampagne erforderlichen Auftraggeber-Daten in angemessener Form zur Verfügung.
15.2. Eine Herausgabe von Templates, Skripte, Software, Know-how, etc. ist nicht geschuldet, es sei denn es wird ausdrücklich mindestens in Textform abweichendes vereinbart.
15.3. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben gelöscht oder herausgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
16. Referenznennung
ad.nio ist berechtigt, den Auftraggeber unter Angabe seiner Firma als Referenzkunden zu nennen, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Der Auftraggeber wird seine Rechte aus diesem Vertrag oder einem Einzelvertrag nur mit vorheriger Zustimmung von ad.nio an Dritte abtreten; § 354 a HGB bleibt unberührt.
17.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von ad.nio Gerichtsstand, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Gerichtsstand gilt in den Fällen des Satzes 1 im Sinne eines besonderen Gerichtsstands als vereinbart, der mithin sonstige gesetzliche Gerichtsstände unberührt lässt. ad.nio ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
17.4. Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Einzelvertrags sowie Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (bspw. E-Mail). Mündliche Abreden und telefonische Übermittlung sind nicht ausreichend.
17.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der zwischen den Parteien geschlossenen Einzel- oder Rahmenverträge oder eine hierin künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der Verträge nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGB oder einer der Verträge eine Regelungslücke enthalten. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.
(Stand: 03.10.2026)